Satzung Hospizverein Langenhagen e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Hospizverein Langenhagen“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Langenhagen.


§ 2 Zweck des Vereins


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.
  3. Der Zweck des Vereines ist, schwerkranke und sterbende Menschen ambulant und zu gegebener Zeit stationär zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Angehörige sind hierbei mit eingeschlossen. 
  4. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirklicht werden:
    a. einen ambulanten Hausbetreuungsdienst
    b. die Errichtung und den Betrieb von Hospizen für die Behandlung und Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in Langenhagen zu fördern; dies schließt den Aufbau und die Führung geschulter freiwilliger Hilfsdienste ein
    c. die Unterstützung von Angehörigen Schwerstkranker und terminal Erkrankter in ihrer häuslichen Pflege und Betreuung
    d. die Schulung von interessierten Laien, Angehörigen Schwerstkranker und Pflegepersonal
    e. Öffentlichkeitsarbeit, Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen; bei Mitwirkung von Ärzten unter Einhaltung von §22 der Berufsordnung für Ärzte in Niedersachsen
    f. Trauerbegleitung für Hinterbliebene als Hilfe zur Trauerbewältigung
    g. die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund) sowie privaten Organisationen
    h. die Verbreitung der Hospizidee.
  5. Der Verein ist nicht bestrebt, in die Tätigkeit bereits vorhandener Organisationen einzugreifen, sondern er beabsichtigt, mit diesen zusammenarbeiten und sie zu unterstützen.
  6. Der Verein unterstützt die Hospizstiftung Langenhagen.


§ 3 Erstattungen an Vereinsmitglieder


  1. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Hospizverein Langenhagen e. V. entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die steuerliche Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Hospizvereins verauslagten Beträge und Aufwendungen. Ansprüche sind innerhalb eines Jahres geltend zu machen.


§ 4 Mitgliedschaft


  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
    a. aktiven Mitgliedern,
    b. fördernden Mitgliedern,
    c. Ehrenmitgliedern.
  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  4. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge müssen mit Begründung schriftlich 8 Tage vor der nächsten Versammlung dem Vorstand vorliegen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
  4. Aktive Mitglieder nehmen an einem regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch teil. Ort und Zeitpunkt werden nach Absprache festgelegt.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft


  1. Eine Mitgliedschaft endet durch
    a. Tod
    b. Austritt
    c. Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.
  3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  5. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 7 Mitgliedsbeitrag


  1. Mitgliedsbeitrag Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der ist jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  2. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.


§ 8 Der Vorstand


Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich im ersten Viertel des Jahres stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, welche den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. Zum Vorstand können auch zwei weitere Beisitzer mit Stimmrecht gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzt werden. Die Amtszeit des gewählten Mitgliedes läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
b. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, wobei Zahlungsanweisungen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds    bedürfen
d. die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben durch den Kassenwart
e. die Auswahl und die Fortbildung der HospizmitarbeiterInnen
f. die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der dazu erforderlichen Maßnahmen
g. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen
h. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
i. die Entscheidung über eine mögliche finanzielle Unterstützung von Dritten.
j. die Entscheidung über eine mögliche finanzielle Unterstützung der Hospizstiftung Langenhagen.


§ 9 Ausschüsse


Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen werden aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse gebildet.


§ 10 Mitgliederversammlung


Nach Bedarf  kann der Vorstand neben der im ersten Viertel des Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindesten 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, vom Schriftführer zu Protokoll genommen und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Anträge sind mindestens acht Tage vor der Versammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich und begründet einzureichen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von 2 Revisoren
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrags
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des von zwei Revisoren zu erstellenden Prüfungsberichtes sowie die Erteilung der Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. die Erledigung der gestellten Anträge.


§ 12 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Satzungsänderungen


Anträge auf Änderung der Satzung können nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der er-schienenen Mitglieder beschlossen werden. In der schriftlichen Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben.


§ 14 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Hospizstiftung Langenhagen.


§ 15 Haftung


Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.




Stand: 06.03.2014, nach JHV

Hospizverein Langenhagen e. V. - Walsroder Straße 65 - 30851 Langenhagen - 0511 / 9402122